Beschlussvorlage zur Mitgliederversammlung des Evangelischen Schulvereins Kleinmachnow e.V. am 11.12.2023
Beitragsordnung des Evangelischen Schulvereins Kleinmachnow e.V.
§ 1
Allgemeines
(1)
Diese Beitragsordnung regelt die Mitgliedsbeträge gemäß § 9 der Satzung.
(2)
Diese Beitragsordnung ersetzt alle bisherigen Regelungen zum Mitgliedsbeitrag.
§ 2
Regelbeitrag
(1)
Der Regelbeitrag eines jeden ordentlichen Mitglieds des Vereins (§ 5 (1) der Satzung) beträgt
EUR
25,00 pro Kalenderjahr. Bei Beitritt zum Verein innerhalb der ersten sechs Monate des
Kalenderjahrs ist der volle, im Übrigen der hälftige Regelbeitrag zu zahlen.
(2)
Zahlungen von ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die die Höhe des Regelbeitrags nach
Absatz
1 übersteigen, gelten als Spenden an den Verein.
§ 3
Beitragsermäßigungen
(1)
Mitglieder können auf Antrag einen ermäßigten Beitrag zahlen oder ganz von der Zahlung eines
Mitgliedsbeitrags entbunden werden.
(2)
Über alle Beitragsermäßigungen oder -befreiungen entscheidet der Vorstand einstimmig.
§ 4
Beitrag für Fördermitglieder
Fördermitglieder des Vereins (§ 5 (6) der Satzung) zahlen einen Mindestförderbeitrag von
EUR
100,00 pro Kalenderjahr unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts zum Verein. Bei
Fördermitgliedern, die zugleich ordentliche Mitglieder (§ 5 (1) der Satzung) sind, gilt der
Regelbeitrag mit der Zahlung des Förderbeitrags als abgegolten; ein zusätzlicher Regelbeitrag ist
nicht zu zahlen.
§ 5
Beitrag für Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder (§ 5 (5) der Satzung) zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 6
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge
(1)
Alle Beiträge sind jeweils bis zum 1. April eines Kalenderjahres zu entrichten. Beiträge, für die
Lastschrifteinzug vereinbart wurde, werden Anfang April eines Kalenderjahrs eingezogen.
(2)
Beiträge für Beitritte nach dem 1. April eines Jahres sind ab der Bestätigung des Beitritts
gegenüber dem neuen Mitglied innerhalb von vier Wochen zu entrichten.
(3)
Beitragszahlungen können bar an den Vorstand oder per Überweisung auf das Konto des Vereins
geleistet werden.
(4)
Jedes Mitglied kann dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Jedes Mitglied ist dafür
verantwortlich Änderungen hinsichtlich der Bankverbindung (IBAN/BIC) unverzüglich dem
Vorstand in Textform (E-Mail/Brief) mitzuteilen.
(5)
Kosten, die dem Verein aufgrund nicht eingelöster Lastschriften entstehen, sind dem Verein von
dem jeweiligen Mitglied zu erstatten. Der Vorstand wird das Mitglied per E-Mail über den
entsprechenden Umstand informieren; sofern keine E-Mail-Adresse vorliegt, kann auch ein
anderer Kommunikationsweg genutzt werden
(6)
Die nicht fristgerechte Zahlung der Beiträge oder der Erstattungen nach Absatz (5) sind
erhebliche Verstöße gegen die Vereinsinteressen im Sinne des § 5 (4) der Satzung.
§ 7
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet analog zu § 5 (3) der Satzung.
§ 8
Informationspflichten des Vorstands
(1)
Im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstands sind der Mitgliederversammlung
die folgenden Angaben zu machen:
Anzahl der Mitglieder
Anzahl der Mitglieder mit Beitragsermäßigungen oder -befreiungen zu machen (§ 3)
Anzahl der Fördermitglieder (§ 4)
Anzahl der Ehrenmitglieder (§ 5)
(2)
Alle Angaben sind jeweils zum Beginn und zum Ende des Zeitraums des Rechenschaftsberichts
zu machen.